Fachkommentar

Änderungen ElektroG 2018

Wichtige Änderungen im ElektroG - Stichtag ist der 15.08.2018

Abweichend zur derzeitigen Rechtslage fallen ab dem 15.08.2018 alle elektrisch bzw. elektronisch betriebenen Geräte in den sachlichen Anwendungsbereich des ElektroG, es sei denn, es gilt ein im Gesetz genannter Ausnahmetatbestand.

 

Betroffen von dem ab dem ab Mitte August 2018 geltenden offenen Anwendungsbereich („open scope“) und neuen Kategorien / Gerätearten sind sowohl Hersteller als auch Vertreiber von Elektro- und Elektronikgeräten und damit oftmals auch Online- / Versandhändler, die derartige Produkte anbieten.

 

Die Öffnung des Anwendungsbereichs führt dazu, dass bisher nicht vom ElektroG erfasste Produkte wie etwa strombetriebene Möbel (z.B. ein elektrisch einstellbarer Schreibtisch) Bekleidung mit elektronischen Funktionen (z.B. ein blinkender LED-Turnschuh, fest vernähte Lampe in Rücksäcken,) oder auch beleuchtete Objekte wie Kosmetikspiegel, Flaschen oder leuchtende LED-Zeltheringe künftig den Regelungen des ElektroG unterfallen (können) und sodann eine Registrierungspflicht für diese Produkte bestehen würde. Denken Sie dabei bitte auch an Werbegeschenke und Prämien.

 

Nur noch 6 Kategorien statt bisher 10

Ab dem 15.08.2018 erfährt das ElektroG einen sich auf alle Elektro- und Elektronikgeräte erstreckenden sachlichen Anwendungsbereich, der dann folgende sechs Kategorien umfasst:

1. Wärmeüberträger
2. Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100 cm² enthalten
3. Lampen
4. Geräte, bei denen mindestens eine der äußeren Abmessungen mehr als 50 cm beträgt (Großgeräte)
5. Geräte, bei denen keine der äußeren Abmessungen mehr als 50 cm beträgt (Kleingeräte)
6. Kleine Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik, bei denen keine der äußeren Abmessungen mehr als 50 cm beträgt

 

Eine wichtige Änderung besteht jedoch darin, dass diese 6 Kategorien den sachlichen Anwendungsbereich des ElektroG nicht mehr abschließend definieren, d.h., das Gesetz somit auch solche elektrischen/ elektronischen Geräte erfasst, die sich keiner dieser Kategorien zuordnen lassen.

 

Sie sollten sich daher rechtzeitig mit den anstehenden Änderungen des ElektroG vertraut machen und nach dem neuen Anwendungsbereich ggf. erforderlich werdende Registrierungen aufgrund der regelmäßigen Dauer des Registrierungsprozesses von 2-3 Monaten unmittelbar zum „Starttermin“ 01.05.2018 bei der Stiftung EAR vornehmen.

 

Durch die Erweiterung des Anwendungsbereichs werden einige elektrisch bzw. elektronisch betriebene Produkte, die bisher nicht den Vorgaben des ElektroG unterfallen künftig dessen Vorgaben einzuhalten haben.

 

Wichtig in diesem Zusammenhang:  Verstöße gegen das ElektroG sowohl bei Herstellern als auch Vertreibern sorgt(e) häufig für Abmahnungen und Bußgelder im Rahmen von Ordnungswidrigkeitsverfahren.