Fachkommentar

Die 7. Novelle der Verpackungsverordnung

Die 7. Novelle der Verpackungsverordnung wird derzeit diskutiert und soll am 11.07.2014 verabschiedet werden. Ziel der Änderungsverordnung ist es, die flächendeckende haushaltsnahe Entsorgung von Verkaufsverpackungen unter Beibehaltung der Produktverantwortung der Inverkehrbringer dauerhaft zu sichern und faire Wettbewerbsbedingungen zwischen den Beteiligten zu schaffen.

Wichtige Merkmale der 7. Novelle

  • Beteiligungspflicht an Dualen Systemen für Verpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher gem. § 3 Abs. 11 VerpackV anfallen
  • Zuwiderhandlung ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 15 VerpackV und kann zusätzlich mit Inverkehrbringverbot belegt werden
  • Streichung der Möglichkeit der Eigenrücknahme nach § 6 Abs. 1 VerpackV
  • Selbstentsorgung im Rahmen von sog. Branchenlösungen bei “gleichgestellten Anfallstellen” entspr. § 3 Abs. 11 VerpackV wird eingeschränkt; Dokumentationspflichten werden verschärft
  • für Verkaufsverpackungen, die nicht beim privaten Endverbraucher anfallen, gilt nur noch die Selbstentsorgung nach § 7 VerpackV
  • Vollständigkeitserklärung muss jeweils zum 01.05. erbracht und testiert bei der zuständigen IHK hinterlegt werden; dies gilt schon rückwirkend ab 04/2008. Jährliche Abgabe nur für solche Unternehmen, die bestimmte Mengengrenzen überschreiten; bei den anderen auf Anfrage der zuständigen Behörden