Fachkommentar

Gewerbeabfallverordnung

Die neue Gewerbeabfallverordnung – was ist zu beachten?

Zum 1. August 2017 trat neue Gewerbeabfallverordnung in Kraft, welche weitreichende Dokumentationspflichten für Unternehmen nach sich zieht.

Was ist betroffen?

Sie gilt für gewerbliche Siedlungsabfälle (und bestimmte Bau – und Abbruchabfälle.)

  1. Pappe / Papier
  2. Glas
  3. Kunststoffe
  4. Metalle
  5. Holz
  6. Textilien
  7. Bioabfälle
  8. Weitere Abfallfraktionen, die Abfällen aus privaten Haushalten auf Grund Ihrer Beschaffenheit ähnlich sind

 

Diese sind getrennt zu halten / zu sammeln und einer getrennten Beförderung zuzuführen.

Wer ist betroffen?

Betroffen sind alle Erzeuger von gewerblichen Siedlungsabfällen.

Wann ist man ein Abfallerzeuger?

Das ist im Kreislaufwirtschaftsgesetz geregt. Danach ist ein „Erzeuger von Abfällen jede natürliche oder juristische Person, 1. durch deren Tätigkeit Abfälle anfallen oder (……).

Beispiel: Bei der Anlieferung von Waren am Lager eines Onlinehändlers fallen Kartonagen, Stretchfolien, Umreifungsbänder, Paletten als Abfall an. Lässt der Händler diese Abfälle selbst von einem Entsorgungsunternehmen sammeln und erhält dafür eine Rechnung, kann er als Erzeuger angesehen werden.

Was genau muss nun ein betroffener Abfallerzeuger tun?

Verpflichtete müssen wie bisher Ihre Abfälle getrennt sammeln und befördern und dies nun umfassend dokumentieren.

Die Dokumentation ist vom Unternehmen selbst zu erstellen und vorzuhalten – eine Vorlage ist auf Verlangen der zuständigen Umweltbehörde notwendig.

Ausgenommen von der Dokumentationspflicht sind Kleinmengen (alle Materialien < 50 kg / Woche) und Abfälle, welche dem kommunalen Entsorger überlassen werden müssen („schwarze Tonne“).

Ist eine Getrenntsammlung wirtschaftlich nicht zumutbar oder technisch nicht möglich, müssen die Gründe hierfür ebenfalls plausibel dargelegt und dokumentiert werden. Die anfallenden Gemische müssen dann unverzüglich einer Vorbehandlungsanlage zugeführt werden. Dies gilt es ebenfalls zu dokumentieren.

Wichtig ist folglich die interne Prüfung, ob die bestehende Sammlung und Entsorgung den neuen Anforderungen entsprechen sowie ein Anfertigen der benötigten Dokumentation bzw. das Sichten vorhandener Unterlagen.

Wie muss die Dokumentation aussehen?

Die Dokumentation hat nachfolgende Punkte zu enthalten; die Form der Dokumentation bleibt den Erzeugern weitestgehend überlassen.

„Die Dokumentation ist wie folgt vorzunehmen:

1. für die getrennte Sammlung durch Lagepläne, Lichtbilder, Praxisbelege, wie Liefer- oder Wiegescheine oder ähnliche Dokumente,

2. für die Zuführung der getrennt gesammelten Abfälle zur Vorbereitung zur Wiederverwendung oder zum Recycling durch eine Erklärung desjenigen, der die Abfälle übernimmt, wobei die Erklärung dessen Namen und Anschrift sowie die Masse und den beabsichtigten Verbleib des Abfalls zu enthalten hat, und

3. für das Abweichen von der Pflicht zur getrennten Sammlung durch eine Darlegung der technischen Unmöglichkeit oder der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit.

Die Dokumentation ist auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.“

 

Ausnahmeregelung für besonders gut getrennte gewerbliche Siedlungsabfälle:

Die Pflicht der Zuführung zur Vorbehandlung für Gemische entfällt, wenn der Erzeuger nachweisen kann, dass die Getrenntsammlungsquote aller anfallenden gewerblichen Siedlungsabfälle im vorangegangenen Kalenderjahr mindestens 90 Masseprozent betragen hat. Auch hier ist selbstverständliche eine entsprechende Dokumentation erforderlich.

Diese Dokumentation ist jährlich bis zum 31. März des Folgejahres von einem Sachverständigen zu prüfen und zu bestätigen. Also für August – Dezember 2017 zum 31.03.2018.

Der Nachweis ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

Der Vorteil des Nachweises dieser sog.  90/10 –Regelung liegt auf der Hand: Existiert ein solcher nicht, müssen anfallende gemischte Abfälle unverzüglich einer Vorbehandlung zugeführt werden. Das kann zu höheren Entsorgungskosten führen.

Außerdem ist die Nichterstellung der Dokumentation oder des Nachweises eine Ordnungswidrigkeit, welche mit einem Ordnungsgeld von bis zu 10.000 € geahndet werden kann.