Fachkommentar

Verpackungsgesetz 2019

Das neue Verpackungsgesetz tritt zum 1. Januar 2019 vollumfänglich in Kraft.

Das neue Verpackungsgesetz tritt zum 1. Januar 2019 vollumfänglich in Kraft. Was sich ändert und was Hersteller, Importeure und Händler zu beachten haben, wird im Folgenden genauer erklärt.

 

Bestehen bleibt die Beteiligungspflicht für Verkaufsverpackungen an einem dualen System, zusätzlich ist zu beachten:

 

1)      Registrierungspflicht bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZVSR), www.verpackungsregister.org, für Inverkehrbringer von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen – ohne Registrierungsnummer Verbot des Vertriebs von Waren in Verpackungen.

Die Registrierung darf nur durch den Verpflichteten selbst, nicht aber durch einen Dritten vorgenommen werden.

 

Hersteller ist derjenige Vertreiber, der Verpackungen erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringt.

Als Hersteller gilt auch derjenige, der Verpackungen gewerbsmäßig in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einführt (Importeur).

Inverkehrbringen ist jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe an Dritte im Geltungsbereich dieses Gesetzes (also in Deutschland) mit dem Ziel des Vertriebs, des Verbrauchs oder der Verwendung.

 

Systembeteiligungspflichtige Verpackungen: mit Ware befüllte Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen.

  • Verkaufsverpackungen: mit Ware befüllte (Produkt-)Verpackungen
  • Serviceverpackungen z.B. Brötchentüte, Tragetasche
  • Versandverpackungen inkl. Füllmaterial (Onlineshops, Internet- und Versandhandel)
  • Umverpackungen z.B. Faltschachtel um eine Tube, Folie um Sixpacks o.ä.

 

2)      ZVSR veröffentlicht registrierte Unternehmen mit folgenden Daten

  • Unternehmensname

  • Marken des Unternehmens

  • Registrierungsnummer

  • Registrierungsdatum

 

Durch Veröffentlichung dieser Daten erhöht sich die Transparenz und es kann jedes Unternehmen oder jeder Käufer überprüfen, ob der Verkäufer / Wettbewerber / die Marke registriert ist.

 

3)      Die vergebene Registrierungsnummer muss auch bei dem gewählten Dualen System angegeben werden; darüber Abgleich und Kontrolle möglich

 

4)      Der ZVSR müssen unter Angabe der Registrierungsnummer die in Verkehr gebrachten Materialmengen gemeldet werden; diese müssen mit den an das Duale System gemeldeten Mengen übereinstimmen (d.h. doppelte Mengenmeldungen). Auch für die Mengenmeldung an die ZVSR gilt: Sie darf nur durch den Verpflichteten selbst, nicht aber durch einen Dritten vorgenommen werden.

 

5)      Vollständigkeitserklärung (VE) ist bei ZVSR zu hinterlegen, nicht mehr bei der IHK

 

Wichtig: Prüfung der VE darf nur noch durch bei der ZSVR registrierte Prüfer erfolgen; die Liste der registrierten Prüfer wird ebenfalls veröffentlicht.

 

Außerdem ist zu beachten

  • bestimmte Mengenmeldungen für das Jahr 2018 sind bereits in 2019 bei der Zentralen Stelle (zu Ihrer Registrierungsnummer) zu hinterlegen, dazu gehören
  • Jahresabschlussmeldungen für das Jahr 2018; Meldung sowohl bei Ihrem Systembetreiber als auch bei der Zentralen Stelle
  • Vollständigkeitserklärungen (VE) mitsamt der Prüfberichte; letztere mussten bisher nicht hinterlegt werden

 

Die Prüfbefugnisse der Zentralen Stelle beziehen sich also schon auf 2018 und draus ergibt sich eine erhöhte Transparenz Ihrer Daten – denn nun werden nicht nur die VE-pflichtigen Unternehmen Mengenangaben machen müssen, sondern alle Verpflichteten. Nur so kann ein Abgleich der Vertragsmengen der Dualen Systeme mit den in-Verkehr-gebrachten Mengen der Unternehmen durch die Zentrale Stelle erfolgen.

Das hieße auch, dass ggf.  für 2018 nicht gemeldete Mengen, nicht den Vorgaben der VerpackV und der LAGA-Mitteilung 37 entsprechende Mengenabgrenzungen; nicht geklärte Eigenmarkenlizenzierungen des Handels u.ä. oder nicht bestehende Verträge eher auffallen könnten.

 

6)     Die Entgelte der dualen Systeme sollen so gestaffelt werden, dass Materialkombinationen für Verpackungen gefördert werden, welche sich zu einem möglichst hohen Prozentsatz recyceln lassen

 

Die ZVSR wird zur Bemessung der Recyclingfähigkeit Mindeststandards veröffentlichen – nach diesen können dann die Verpackungen eingestuft werden.